Stiftung Iny Lorentz

in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Poing

Satzung der Iny Lorentz-Stiftung



Satzung der lny Lorentz-Stiftung mit dem Sitz in Poing, Landkreis Ebersberg

Präambel
Die gemeinsame Stiftung wird von dem Ehepaar Elmar Wohlrath und Ingrid Klocke-Wohlrath errichtet. Die Stiftung betrachtet ihre Tätigkeit als eine Form der gesellschaftlichen Verantwortung. Als Schriftsteller haben wir viel Erfolg gehabt und möchten deshalb in erster Linie an unsere Wohnortgemeinde Poing durch gezielte Projekte und Initiativen einen nachhaltigen Beitrag leisten.

Vorrangiges Ziel der Stiftung sind Aktionen zur Leseförderung von Kindern und Jugendlichen. Daneben sollen auch kulturelle Veranstaltungen in den Bereichen Literatur, Kunst und Musik durchgeführt werden. Weiterhin sollen auch sozial benachteiligte Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche gefördert werden. Wir glauben fest daran, dass der Zugang zur Bildung und Information grundlegend für die persönliche Entfaltung und gesellschaftliche Teilhabe ist.

Die Stiftung setzt auf eine nachhaltige Vermögensbewirtschaftung. Dazu gehört zum einen die Ausübung des Autoren-Urheberrechts mit Hilfe einer Literaturagentur und zum anderen der Erhalt und Erwerb von Immobilien. Durch moderate Mietpreise wollen wir sicherstellen, dass niemand aus Gründen von finanziellen Engpässen oder sozialen Herausforderungen allein gelassen wird.

Wir wünschen uns ebenfalls, dass je ein Exemplar unserer erschienenen Werke sowie Neuerscheinungen und Lizenzausgaben an einem Platz, wie z.B. in der Bücherei zusammenbleiben. Alle anderen Bücher und Erinnerungsgegenstände sollen so weit wie möglich verwertet werden.

Die Stiftung erbringt ihre Leistungen aus eigenen Mitteln. Mögliche Zustiftungen und Zuwendungen werden gerne angenommen, um die Stiftungszwecke zu unterstützen.



§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen lny Lorentz-Stiftung.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Poing.

3. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.


§ 2 Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von kulturellen, jugendspezifischen und sozialen Belangen, insbesondere in der Gemeinde Poing. Zweck der Stiftung ist auch die Weitergabe von Mitteln an juristische Personen des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigte Körperschaften des privaten Rechts, die die Zwecke des Satzes 1 fördern. Zulässig und von den Stifter ausdrücklich erwünscht ist die Weitergabe von Mitteln an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaften des privaten Rechts welche gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 11 und Nr. 12 AO verfolgen, wenn ein entsprechender Erlass der Finanzverwaltung für Krisen-, Katastrophen- und Notsituationen eine Öffnung der Zweckförderung für nicht explizit in der Satzung genannte Zwecke verfügt und damit insbesondere die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.

2. Die in Abs. 1 genannten Stiftungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen bzw. Projekte verwirklicht: a) Aktionen zur Leseförderung von Kindern und Jugendlichen; b) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in den Bereichen der Literatur, Kunst und Musik; c) Förderung sozial benachteiligter Personen, insbesondere Kinder, Jugendliche und Senioren; d) Weitergabe von Mitteln an die in Abs. 1 genannten Organisationen.

3. Die Erfüllung der Stiftungszwecke ist nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sondern kann auch durch entsprechende Maßnahmen oder die Förderung entsprechender Projekte im Ausland verfolgt werden. Bei der Förderung entsprechender Projekte im Ausland soll sich die Stiftung auf die nähere Umgebung von Deutschland beschränken, vorzugsweise auf die an Deutschland unmittelbar angrenzenden Länder. Eine Förderung von Projekten außerhalb des europäischen Kontinents entspricht nicht dem Willen der Stifter.

4. Die Stiftung soll im Rahmen der Zweckverwirklichung in der Regel punktuelle und projekt- und situationsbedingte Unterstützung leisten; die Stifter wünschen keine dauerhafte Unterstützung bestimmter Organisationen, damit diese Organisationen aus eigener Kraft ihre Selbständigkeit erhalten und keine Abhängigkeiten von der lny LoretzStiftung entstehen.


§ 3 Gemeinnützigkeit, Einschränkungen
1. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 - 68 AO).

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

5. Die Stiftung darf einen Teil, jedoch maximal 1/3 ihres Einkommens dafür verwenden, um in angemessener Weise die Gräber der Stifter zu pflegen und deren Andenken zu ehren.

6. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.


§ 4 Grundstockvermögen, Umschichtungen
1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

2. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen in seinem realen Wert ungeschmälert zu erhalten. Für die zum Grundstockvermögen gehörenden Immobilien ist die Erhaltung des Gebrauchswertes maßgeblich. Sie sind möglichst in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, der die dauerhafte Vermietbarkeit zu gleichbleibenden Konditionen (unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerungen) sichert, solange das wirtschaftlich vertretbar ist.

3. Die Stiftung kann Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) und Spenden erhalten. Zustiftungen sind, auch in der Form von Sachwerten, möglich. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand. Sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z.B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Darüber entscheidet der Stiftungsrat.

4. Die zum Grundstockvermögen der Stiftung gehörenden Immobilien, sollen möglichst sozialverträglich vermietet werden, auch unterhalb der ortsüblichen Miete. Es sollen bevorzugt Mieter ausgewählt werden, welche sich ehrenamtlich engagieren (z.B. beim DRK, der freiwilligen Feuerwehr, etc.), einen sozialen Beruf ausüben oder bei der Gemeinde angestellt sind. Eine Vermietung an Personen, die zwar die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllen, aber über ein Einkommen bzw. Vermögen verfügen, das ihnen die problemlose Beschaffung von Wohnraum zu Marktpreisen ermöglicht, soll ausgeschlossen sein.


5. Das Grundstockvermögen darf zum Zwecke der Werterhaltung oder der Wertsteigerung jederzeit umgeschichtet werden. Gewinne aus der Vermögensumschichtung dürfen mit Beschluss des Stiftungsrates ganz oder teilweise zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden. Immobilien, die Bestandteil des Grundstockvermögens sind, dürfen ebenfalls umgeschichtet werden, jedoch möglichst nur in dem Rahmen, dass bestehende Immobilien verkauft werden und der Verkaufserlös wiederum in Immobilien reinvestiert wird.


§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen) und aus anderen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens der Stiftung bestimmt sind; § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 bleiben unberührt.

2. Die Stiftung darf im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können. Dies gilt jedoch nur, soweit sie dadurch nicht ihren Status als steuerbegünstigt verliert.


§ 6 Stiftungsorgane, Haftpflichtversicherungen
1. Organe der Stiftung sind der Vorstand (§§ 7 - 10) und der Stiftungsrat(§§ 11 - 13). Bis zum Zeitpunkt des Ablebens der beiden Stifter ruht die Tätigkeit des Stiftungsrates. Die Aufgaben des Stiftungsrates werden bis zu diesem Zeitpunkt vom Vorstand wahrgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich den Stiftern zugewiesen sind. Die Kompetenzen der Stifter können nur gemeinschaftlich bzw. bei Versterben eines Stifters durch den überlebenden allein ausgeübt werden. Sollte ein Stifter nicht mehr willens oder in der Lage sein, die Stifterrechte auszuüben, kann er durch schriftliche Erklärung den anderen Stifter zur alleinigen Wahrnehmung der Stifterrechte ermächtigen. Sind beide Stifter nicht mehr willens oder in Lage, die Stifterrechte auszuüben, wird der Stiftungsrat durch schriftliche Erklärung beider oder des verbliebenen Stifters aktiviert.

2. Eine Person darf nicht zugleich Mitglied in mehr als einem Organ der Stiftung sein.

3. Die Stiftung ist berechtigt, auf eigene Kosten Haftpflichtversicherungen für Vermögensschäden (D&O-Versicherungen) abzuschließen, um die Haftungsrisiken für Organmitglieder möglichst weitgehend zu reduzieren.


4. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.


§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf natürlichen Personen. Der Vorstand hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Der erste Vorstand wird bei Errichtung durch die Stifter bestellt. Die Stifter bestimmen auch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Stifter sind Mitglieder des Vorstands auf Lebenszeit, sofern diese nicht darauf verzichten, ihr Amt nicht niederlegen, die Geschäftsunfähigkeit rechtskräftig festgestellt wurde oder ein amtlicher Betreuer bestellt wurde. Die nachfolgenden Mitglieder und deren Funktion werden durch die Stifter bestimmt. Der Gemeinde Poing steht bezüglich eines Mitglieds dabei ein Vorschlagsrecht zu. Es ist ausdrücklicher Stifterwille, dass zu jeder Zeit nach Möglichkeit mindestens ein Mitglied im Vorstand vorhanden ist, das von der Gemeinde Poing vorgeschlagen wurde.

3. Nach dem Ableben beider Stifter werden die Vorstandsmitglieder sowie der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende durch die in Ziff. IV. Satz 4 Nr. 1 des Stiftungsgeschäfts genannte Peron bestellt, wobei der Gemeinde Poing bezüglich eines Mitglieds ein Vorschlagsrecht zusteht. Sofern die nach Ziff. IV. Satz 4 Nr. 1 des Stiftungsgeschäfts benannte Person das Benennungsrecht nicht ausüben kann oder will und spätestens nach deren Ableben werden die Vorstandsmitglieder sowie der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende durch die Gemeinde Poing bestellt. Will diese das Bestellungsrecht nicht ausüben, wird die Bestellung vom Stiftungsrat vorgenommen.

4. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für eine Amtszeit von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bestellung; Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. Wiederbestellung ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit ein Nachfolger noch nicht bestellt, bleibt das Vorstandsmitglied, dessen Amtszeit abgelaufen ist, bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der in Abs. 4 Satz 1 genannten Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen bestellt.

6. Das Amt endet ferner - außer im Todesfall - a) durch Amtsniederlegung, b) mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers oder


c) wenn die Stifter bzw. der Stiftungsrat bei höchstens einer Gegenstimme die Abberufung aus wichtigem Grund beschließen. Besteht über die Abberufung aus wichtigem Grund Streit, ruht die Amtsstellung des betroffenen Mitglieds, bis die Streitigkeit durch den gesetzlichen Richter rechtskräftig entschieden oder anderweitig beigelegt worden ist. Es kann für die Zeit bis zur Entscheidung oder Beilegung ein Interimsmitglied bestellt werden.

7. Die Amtsperiode des Vorsitzenden endet mit dem Ende seiner Amtszeit als Vorstandsmitglied. Wiederholte Ernennung als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender ist zulässig.

8. Die Ernennung eines Vorstandsmitglieds zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden kann durch die Stifter bzw. den Stiftungsrat jederzeit einstimmig widerrufen werden.


§ 8 Vertretung; Rechte und Pflichten des Vorstands, Geschäftsführung
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

2. Die Stifter bzw. der Stiftungsrat kann im Einzelfall dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des§ 181 BGB erteilen.

3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung unter Beachtung etwaiger Weisungen und Beschlussfassungen des Stiftungsrats sowie unter Beachtung der Zuständigkeiten des Stiftungsrats gemäß § 12 dieser Satzung. Dem Vorstand obliegt insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel sowie die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung.



4. Der Vorstand kann die Erfüllung einzelner Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, soweit dies die Mittel der Stiftung zulassen.

5. Der Vorstand hat die Rechnungslegung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen sowie innerhalb angemessener Fristen einen Jahresabschluss aufzustellen und nach Prüfung durch den beauftragten Abschlussprüfer - sofern ein solcher zu bestellen ist (Satz 3 und 4) -, dem Stiftungsrat zur Feststellung vorzulegen. Die Jahresrechnung oder der Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung ist gemeinsam mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Stiftungsbehörde vorzulegen.

Sofern die Stiftungsbehörde keine Prüfung der Jahresrechnung übernimmt, hat die Stiftung ihre Jahresrechnung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

6. Weitere Aufgabe des Vorstands ist insbesondere die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Stiftungsmittel.

7. Der Vorstand ist verpflichtet, an Stiftungsratssitzungen teilzunehmen, wenn er hierzu gemäß§ 13 Abs. 5 eingeladen wird.

8. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied grundsätzlich ehrenamtlich aus. Jedes Vorstandsmitglied hat jedoch Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen in angemessener Höhe, sofern das Mitglied die Auslagen und Aufwendungen für notwendig erachten durfte. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen, sofern die Mittel der Stiftung dies zulassen.

9. Sofern sich das Grundstockvermögen z. B. aufgrund einer Zustiftung durch Erbfolge nach den Stiftern erhöht hat und aufgrund dessen eine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit nicht mehr in Betracht kommt, ist vom Stiftungsrat ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zu bestellen, der selbst nicht Mitglied eines Stiftungsorgans ist. Seine Aufgaben werden durch Vertrag bzw. über eine Geschäftsordnung vom Stiftungsrat zugewiesen.

10. Im Innenverhältnis, ohne dass damit die Vertretungsmacht im Außenverhältnis beschränkt ist, darf der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands die Stiftung nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

11. Die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

12. Für die Vorstandsmitglieder ist auf Kosten der Stiftung eine D&O Versicherung abzuschließen.

13. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.


§ 9 Vorstandssitzungen; Geschäftsordnung
1. Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden.

2. Die Vorstandssitzung ist per E-Mail oder schriftlich mit Brief unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, in die der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht eingerechnet werden.

3. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Ferner sind Vorstandssitzungen einzuberufen, wenn die Belange der Stiftung dies sachdienlich erscheinen lassen oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder mindestens 1/3 der vorhandenen Mitglieder des Stiftungsrats dies schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands unter Angabe der Gründe verlangen. Sollte der Vorsitzende dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen Folge leisten, sind diejenigen Personen, die das Einberufungsverlangen gestellt haben, selbst berechtigt, eine Vorstandssitzung einzuberufen.

4. Der Vorsitz in Vorstandssitzungen und die Leitung von Beschlussfassungen außerhalb solcher Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Sitzungsleiter ist berechtigt und verpflichtet, die Beschlussergebnisse zu den erfolgten Abstimmungen verbindlich festzustellen. Der Sitzungsleiter ist ferner berechtigt, über die Zulassung von weiteren Teilnehmern an Vorstandssitzungen zu entscheiden (wie z.B. steuerliche Berater, Rechtsberater, Stiftungsratsmitglieder oder sonstige Dritte).

5. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu errichten. Es hat zu enthalten: a) Tag und Ort der Versammlung, b) Namen der anwesenden, abwesenden und vertretenen Vorstandsmitglieder sowie der sonstigen Teilnehmer, c) Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung d) Tagesordnung und Anträge, e) Ergebnisse der Abstimmungen, Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie f) Angaben über die sonstige Erledigung von Anträgen.

6. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in Kopie allen Vorstandsmitgliedern binnen einer Frist von vier Wochen nach der Vorstandssitzung zu übermitteln.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche insbesondere die Aufgabenzuteilung innerhalb des Vorstands näher regelt. Die Wirksamkeit einer solchen Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats; sie ist der Stiftungsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.


§ 10 Beschlussfassungen des Vorstands


1. Vorstandsbeschlüsse werden grundsätzlich in Vorstandssitzungen gefasst.

2. Soweit in zwingenden gesetzlichen Vorschriften und in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend - darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende - oder vertreten sind. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden kann nur das Stimmrecht in Vertretung ausgeübt werden. Die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden obliegt bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vollmacht ist vom vertretenen Mitglied handschriftlich zu unterzeichnen und dem Vertreter vor der Beschlussfassung/Sitzung zu übermitteln. Kein Mitglied darf mehr als ein Mitglied vertreten; ein vertretenes Mitglied gilt als anwesend. Die Vertretung setzt die Vorlage der Vollmachtsurkunde in der Vorstandssitzung gegenüber dem Sitzungsleiter voraus. Erweist sich der Vorstand hiernach als nicht beschlussfähig, soll binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit gleicher Tagesordnung und einer Einberufungsfrist, die bis auf 7 Tage verkürzt werden kann, einberufen werden. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig; hierauf ist in der wiederholten Einberufung hinzuweisen.

4. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Beschlüsse der Stiftung auch außerhalb einer Vorstandssitzung im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens, per Telefax, elektronisch (E-Mail, etc.), per Telefon, per Videokonferenz oder im Wege anderer vergleichbarer Formen und Mischformen der Beschlussfassung herbeizuführen, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an dieser jeweiligen Art der Abstimmung oder der gemischten Beschlussfassung beteiligen und der gemischten Beschlussfassung nicht vor der Beschlussfassung schriftlich widersprechen. Die Art der Beschlussfassung und ggf. die Zugangsdaten sind in der Einberufung anzugeben. Von der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren sind Entscheidungen nach§ 14 der Stiftungssatzung ausgeschlossen.

5. Die nach Abs. 4 gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzustellen, für das § 9 Abs. 5 und 6 entsprechend Anwendung finden mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu den Ergebnissen der Abstimmungen festgehalten wird, wer wie abgestimmt hat.


§ 11 Stiftungsrat


1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrats werden bestellt, wenn der Fall des § 6 Abs. 1 Satz 6 eingetreten ist. Dem verbliebenen Stifter steht ein Benennungsrecht für die Mitglieder des Stiftungsrats sowie des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zu, welches auch durch Verfügung von Todes wegen ausgeübt werden kann. Sofern eine solche Ausübung nicht erfolgt ist, steht das Benennungsrecht der im Stiftungsgeschäft hierfür bestimmten Person zu. Diese kann sich auch selbst als Mitglied sowie als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrates benennen, sofern sie kein Mitglied des Vorstandes mehr ist bzw. dieses Amt niederlegt. Sofern sie das Benennungsrecht nicht ausüben kann oder will, steht dieses einem von dem letztversterbenden der Stifter bestellten Testamentsvollstrecker zu. Sofern kein Testamentsvollstrecker das Benennungsrecht ausübt oder der Erbfall noch nicht eingetreten ist, steht das Benennungsrecht der Gemeinde Poing zu. Nach Bestellung der ersten Mitglieder des Stiftungsrats werden die Mitglieder des Stiftungsrats durch den Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen (durch Kooptation seitens des Stiftungsrats) bestellt. Dies gilt auch für die Bestellung weiterer Mitglieder des Stiftungsrats, wenn dieser aus weniger als fünf Mitgliedern besteht. Ein ausscheidendes Mitglied ist bei der Abstimmung über die eigene Wiederwahl und die Wahl eines Nachfolgers stimmberechtigt.

3. Unter den Voraussetzungen des§ 7 Abs. 3 der Satzung werden der Vorsitzende und dessen Stellvertreter durch den Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt. Ein Mitglied des Stiftungsrats ist bei der Abstimmung über die eigene Ernennung zum Vorsitzenden oder Stellvertreter stimmberechtigt.

4. Die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt für eine Amtszeit von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bestellung Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der in Satz 1 genannten Amtszeit aus und wird ein Nachfolger für ihn bestellt, so wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gemäß Satz 1 bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit ein Nachfolger noch nicht bestellt, bleibt das Stiftungsratsmitglied, dessen Amtszeit abgelaufen ist, nur dann bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt, wenn im Falle seines Ausscheidens die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrats unter drei sinken würde.

5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der in Abs. 4 Satz 1 genannten Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen bestellt.


6. Das Amt endet in jedem Fall und unbeschadet der Regelung in Abs. 4 letzter Satz - außer im Todesfall - a) durch Amtsniederlegung, b) mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers oder c) wenn auf Vorschlag aller anderen Mitglieder des Stiftungsrats der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen die Abberufung beschließt. Das betreffende Mitglied des Stiftungsrats ist bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt. Besteht über die Abberufung aus wichtigem Grund Streit, ruht die Amtsstellung des betroffenen Mitglieds, bis die Streitigkeit durch den gesetzlichen Richter rechtskräftig entschieden oder anderweitig beigelegt worden ist. Es kann für die Zeit bis zur Entscheidung oder Beilegung ein Interimsmitglied bestellt/ gewählt werden.

7. Die Amtsperiode des Vorsitzenden und seines Stellvertreters endet jeweils mit dem Ende ihrer Amtszeit als Stiftungsratsmitglied. Die mehrfache Ernennung als Vorsitzender und dessen Stellvertreter ist zulässig.

8. Die Ernennung eines Stiftungsratsmitglieds zum Vorsitzenden oder Stellvertreter kann durch den Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen widerrufen werden. Ein Stiftungsratsmitglied ist bei der Abstimmung über die eigene Abberufung als Vorsitzender oder Stellvertreter nicht stimmberechtigt.


§ 12 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats
1. Der Stiftungsrat nimmt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben wahr.

2. Der Stiftungsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Verfolgung des Stiftungszwecks. Der Stiftungsrat kann einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte für den Vorstand beschließen und diesen jederzeit ändern.

3. Der Stiftungsrat hat folgende weitere Aufgaben: a) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Entscheidung über die Erteilung der Befreiung von den Beschränkungen des§ 181 BGB gemäß§ 8 Abs. 2; solange kein Stiftungsrat besteht übernehmen die Stifter diese Aufgabe; b) Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des stellvertre- tenden Vorsitzenden im Vorstand; c) Verabschiedung des Haushaltsvoranschlags, d) Die Verwendung der Stiftungsmittel e) Bestellung des Wirtschaftsprüfers, eines Prüfungsverbandes oder eines vereidigten Buchprüfers gemäß§ 8 Abs. 5; f) Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 9;


g) Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vorstand; h) Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und anschließende Entscheidung über die Entlastung des Vorstands; i) Erteilung der Zustimmung zu Zweckänderungen, Auflösung und Zu- bzw. Zusammenlegung der Stiftung sowie zu sonstigen Satzungsänderungen (§ 15) und j) Entscheidung über die Verwendung des Vermögens der Stiftung im Falle der Auflösung oder Aufhebung gemäß§ 15. k) Satzungsänderungen sowie Zusammenlegung, Zulegung, Auflö- sung und Anträge auf Aufhebung der Stiftung. Der Aufgabenkatalog des Stiftungsrats kann durch Geschäftsordnung unter Beachtung der Festlegungen der lit. a bis h näher ausgestaltet werden.

4. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen in angemessener Höhe, sofern das Mitglied die Auslagen und Aufwendungen für notwendig erachten durfte.

5. Die Stiftungsratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6. Gegenüber dem Vorstand und bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands wird der Stiftungsrat durch dessen Vorsitzenden vertreten.


§ 13 Beschlussfassungen des Stiftungsrats
1. Soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stim me des Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung, die Stimme sei.. nes Stellvertreters.

2. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche insbesondere die Aufgabenzuteilung regelt.

3. Die Stiftungsratssitzung ist vom Vorsitzenden in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen, in die der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht eingerechnet werden. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf zehn Tage verkürzt werden. Das Vorliegen eines dringenden Falles kann der Vorsitzende nach seinem billigen Ermessen für alle Stiftungsratsmitglieder verbindlich feststellen. Hat der Vorsitzende eine entsprechende Feststellung getroffen, so ist hierauf in der Einladung gesondert hinzuweisen.


4. Stiftungsratssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates oder ein Mitglied des Vorstands dies schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe verlangt. Sollte der Vorsitzende dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen Folge leisten, sind diejenigen Personen, die das Einberufungsverlangen bestellt haben, selbst berechtigt, eine Stiftungsratssitzung einzuberufen.

5. Auf Verlangen des Stiftungsrats haben einzelne oder alle Vorstandsmitglieder an Stiftungsratssitzungen teilzunehmen. In einem solchen Fall sind die betreffenden Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 3 zu der Stiftungsratssitzung einzuladen.

6. Für Stiftungsratssitzungen gelten im Übrigen die Regelungen in § 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Leitung von Beschlussfassungen im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dem stellvertretenen Vorsitzenden obliegt und nur dann, wenn auch er verhindert ist, dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Stiftungsratsmitglied.

7. § 10 Abs. 1 - 5 gelten für Beschlussfassungen des Stiftungsrats entsprechend.


§ 14 Zweckänderungen, Auflösung und Aufhebung der Stiftung


1. Die Zulässigkeit von Satzungsänderungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Satzungsänderungen sind darüber hinaus nur zulässig, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar sind. Bei Satzungsänderungen ist jedoch sicherzustellen, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht entfallen. Satzungsänderungen sind der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

2. Zusammenlegung, Zulegung und Auflösung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Beschlüsse gemäß Abs. 1 bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Stiftungsratsmitglieder. Für Beschlüsse nach Abs. 2 ist Einstimmigkeit im Stiftungsrat erforderlich. Zu Lebzeiten der Stifter können sämtliche Entscheidungen nach§ 14 nicht gegen den Willen der Stifter getroffen werden.

4. Beschlüsse gern. Abs. 1 und 2 bedürfen ferner der Genehmigung der Stiftungsbehörde und werden erst nach Erteilung der Genehmigung wirksam.

5. Für die Abwicklung der Auflösung ist ausschließlich der Vorstand zuständig. Er bleibt auch bei der Abwicklung der Auflösung an etwaige Weisungen des Stiftungsrats gebunden.


§ 15 Vermögensanfall
1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen der Stiftung an die Gemeinde Poing. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von kulturellen, jugendspezifischen und sozialen Belangen, insbesondere in der Gemeinde Poing, sowie zur Förderung des Katastrophenschutzes in Deutschland und näherer Umgebung von Deutschland gern. § 2 der Stiftungssatzung zu verwenden. Sollte der Anfall des Restvermögens an die Gemeinde Poing aus bestimmten Gründen oder aufgrund der Ablehnung der Annahme des Restvermögens nicht mehr infrage kommen, entscheidet der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Anfallsberechtigung.

2. Beschlüsse über die Änderung der Anfallsberechtigung sollen möglichst vorab mit der zuständigen Finanzbehörde abgestimmt werden.


§ 16 Stiftungsaufsicht


1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

2. Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen und etwaige Geschäftsordnungen in der jeweils aktuellen Fassung vorzulegen.


§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder künftig in sie aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Stifter gewollt haben würde, soweit er bei Abfassung dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Satzung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.